Einbürgerung

Herr Rechtsanwalt Kirpes vertritt Sie auch gerne beim geplanten Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.

In der Regel können ausländische Mitbürger nach acht Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet eingebürgert werden. Im Falle der Ehe mit einem Deutschen kann der Antrag bereits nach drei Jahren gestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass Sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Das Staatsangehörigkeit läßt hierzu jedoch Ausnahmen zu. Falls die Ausbürgerung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist oder diese aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, kann eine Einbürgerung auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen. Staatsangehörige mehrerer arabischer Länder haben oft erhebliche Probleme mit einer Ausbürgerung.

Nach dem neuen Recht erwirbt ein Kind, welches im
Bundesgebiet geboren wird die deutsche Staaats-angehörigkeit mit der Geburt, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt und seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat (§ 4 StAG).

Ist ein Elternteil deutscher Staatsbürger, so erwirbt
das Kind ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft.

Die Mutter oder der Vater eines deutschen Kindes können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, falls sie z.B. nur über eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung verfügen.

 

  • Daueraufenthalt EG
  • Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft
  • Mehrstaatigkeit